g n u h c e r p s t h c e r rechtsprechung aufgrund der in den vergangenen jahrzehnten geübten baupraxis, erwies sich die einhaltung einer hinrei- chenden raumlüftung in aller regel als unproblematisch. der erforderliche luftwechsel wurde regelmäßig durch die sogenannte fugenlüftung realisiert. mit immer steigenden bestimmungen zur energieeinsparung, ist gemäß den in ihrer bauweise dichter werdenden gebäuden, den anerkannten regeln der technik, sowie der forderung zur nutzerunabhängigen lüftung, nunmehr problematischer, die hinreichende raumlüftung und deren luftqualität zu gewährleisten. daher bedarf es einer zusätzlichen lüftungsmaßnahme. derartige zusätzliche lüftungsmaßnahmen setzen nach den bestimmungen des derzeitigen regelwerks nicht zwin- gend die planung entsprechender konstruktiver maßnahmen, wie insbesondere einer kontrollierten lüftung voraus. wird auf solche konstruktiven maßnahmen jedoch verzichtet, ist eine hinreichende wohnungslüftung nur gewährleistet, wenn zusätzlich eine benutzerunterstützte lüftung erfolgt. in der rechtsprechung wird die auffassung vertreten, dass eine wohnung so beschaffen sein muss, dass „bei normalem nutzerverhalten“, ohne dass „besondere oder aufwendige lüftungsmaßnahmen“ des nutzers erforderlich sind, die notwen- dige raumluftqualität gewährleistet wird. diese geforderte raumluftqualität lässt sich bei vorgeschriebener dichter gebäudehülle, sowie nach der fachliteratur und bewährten praxis nur dann sicherstellen, wenn der nutzer mehrfach täglich, wenn nicht sogar alle zwei stunden für ca. 10 minuten im wege der fensterlüftung eine stoß- bzw. querlüftung vornimmt. das landgericht aurich stellte daher infrage, ob derartige lüftungs- maßnahmen überhaupt als zumutbar angesehen werden können. 4 5 so urteilte das bgh wie folgt: „es ist zu bedenken, dass die empfohlene lüftungsmethode im bürgerlichen alltagsleben ungewöhnlich, unüblich und schwer zu praktizieren ist. dies gilt insbesondere für die forderung, viermal am tag sämtliche heizkörper abzudrehen, sämtliche fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die heizkörper wieder aufzudrehen.“ nach ausführungen des bgh ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, bei wohnungen so- mit eine gebrauchstauglichkeit geschuldet, die keine „besonderen lüftungsmaßnahmen“ erfordert. gemäß bgh ist anzunehmen, dass eine stoß- bzw. querlüftung als eine solche „besondere lüftungsmaßnahme“ anzusehen ist, die vom nutzer nicht erwartet werden kann. im hinblick auf die zuvor dargestellte sachlage, kommt man daher zu dem ergebnis, dass die einhaltung des luftaustauschs und der raumluftqualität keinesfalls dem nutzer zu überlassen, sondern durch „konst- ruktive lüftungstechnische maßnahmen“ sicherzustellen ist. quelle: rechtsgutachten vfw – bundesverband für wohnungslüftung e.v.